AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der docu-fix GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der docu-fix GmbH, Berliner Straße 223, 63067 Offenbach am Main, vertreten durch den Geschäftsführer, Dipl.-Ing. Maurizio Pittello, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 119963, Umsatzsteuer ID DE328102328, („docu-fix“) und dem Kunden („Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Beauftragung gültigen Fassung (Geltungsklausel).
1.2. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.3. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung und / oder Bereitstellung beweglicher Sachen und / oder Software („Ware“) sowie die Erbringung hiermit zusammenhängender Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob docu-fix die Ware oder Software selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden müsste.
1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, docu-fix stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jeden Fall, insbesondere auch dann, wenn docu-fix in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltslos erbringt.
1.5. Individuelle und im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der docu-fix maßgebend.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Sämtliche Angebote der docu-fix sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Die gilt auch dann, wenn docu-fix dem Kunden Kataloge, technische Leistungs- sowie sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sie sich im Übrigen die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Sofern docu-fix ein verbindliches Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag mit Annahme durch den Kunden innerhalb der dort angegebenen Annahmefrist zustande. Ist keine Annahmefrist angegeben, beträgt diese maximal 14 Tage ab Zugang des Angebotes beim Kunden.
2.2. Im Übrigen kommt der Vertrag zustande, indem der Kunde ein verbindliches Angebot abgibt, welches docu-fix innerhalb von zwei Kalenderwochen nach dessen Zugang annimmt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder (fern-)mündlich oder durch Vornahme der Leistungshandlung erfolgen.
3. Leistungen
3.1. Bereitstellung von DMS-/ECM-Software-Systemen
3.1.1. docu-fix stellt dem Kunden Leistungen im Bereich der Data-Management-Systeme („DMS“) und Enterprise Content Management („ECM“) („Software“) zur Verfügung. Die Softwareüberlassung und -nutzung erfolgt entweder durch Auslieferung und Installation auf einem oder mehreren Computersystemen des Kunden („OnPremise-Lösung“) oder Einräumung von Zugang und Nutzungsrechten sowie Speicherplatz auf den Servern von docu-fix („Cloud-Lösung“).
3.1.2. Hinsichtlich der Software wird das Service Level Agreement („SLA“) der docu-fix wesentlicher Vertragsbestandteil und hat, soweit einzelne Regelungen im Widerspruch zu diesen AGB stehen sollten, Vorrang vor diesen AGB. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB bleibt unberührt.
3.1.3. Dem Kunden obliegt die Pflicht, seine Daten aus oder im Zusammenhang mit der Software zu sichern. docu-fix, ihre Erfüllungsgehilfen oder von ihr beauftragte Dritte übernehmen keine Haftung für Datenverluste oder Anwendungsprobleme, die durch eine fehlerhafte Nutzung der Software entstanden sind.
3.1.4. Der Kunde erhält auf Wunsch Zugriff auf das zur jeweiligen Software zugehörige Benutzerhandbuch in deutscher Sprache sowie einen Lizenzschein, aus dem sich die Anzahl sowie Art und Umfang der Nutzungsberechtigung durch den Kunden ergeben. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Lizenzschein, der SLA und der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als reine Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien.
3.1.5. Der Kunde ist ausschließlich mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch docu-fix berechtigt, Sicherungskopien zu erstellen, soweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde hat auf dieser Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen.
3.1.6. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist oder dies durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass docu-fix dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat.
3.1.7. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so hat er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird docu-fix die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.1.8. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.
3.1.9. OnPremise-Lösung
3.1.9.1. docu-fix verschafft dem Kunden mit Auslieferung das Eigentum an der vertraglich vereinbarten Software unter Gewährung eines einfachen, nicht ausschließlichen und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechtes. docu-fix oder der jeweilige Hersteller bleiben Eigentümer des in der Software verkörperten geistigen Eigentums mit allen Urheberrechten.
3.1.9.2. Soweit vertraglich geschuldet, installiert docu-fix die Software unmittelbar vor Ort oder über einen Remotezugriff. Der Kunde hat für die Erfüllung der für die Software notwendigen Systemvoraussetzungen Sorge zu tragen sowie eine stabile und sichere Netzwerk-/Internetverbindung zu gewährleisten.
3.1.9.3. Soweit Software mit einem Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die vertragsbezogene Nutzung der Software. Die Software darf nur durch maximal der Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen nach dem Lizenzschein entspricht. Die zulässige Nutzung der Software umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
3.1.9.4. Soweit docu-fix dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, ist der Kunde berechtigt, die erworbene Kopie der Software einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall hat er die Nutzung der Software vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinen Endgeräten zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder an docu-fix zu übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der docu-fix hat der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen oder ihr ggf. die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
3.1.9.5. docu-fix stellt für die angebotenen Leistungen die Wartung und den Support gemäß der dieser AGB sicher. Die Parteien verpflichten sich, zur Durchführung dieser Leistungen einen Wartungs- und Supportvertrag abzuschließen.
3.1.10. Cloud-Lösung
3.1.10.1. docu-fix räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die von ihr im Rahmen der Cloud-Lösung als „Software as a Service“-Lösung („SaaS“) zur Verfügung gestellte Software während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen.
3.1.10.2. Gegenstand dieser Cloud-Lösung ist die Erbringung von Cloud-Services durch docu-fix, bestehend aus einem cloudbasierten Dokumentenmanagement-System, Applikationen (insbesondere optional lokale Anwenderprogramme), Speicherplatz, Rechenkapazitäten und anderen cloudbasierten Dienstleistungen.
3.1.10.3. Die konkreten Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Umfang der Cloud-Lösung nebst weiteren Bedingungen ergeben sich aus dem konkreten Cloud-Vertrag, zu dessen Abschluss sich die Parteien mit der Auftragsbestätigung verpflichten.
3.2. Bereitstellung von Digitalen Signaturen
3.2.1. docu-fix liefert und installiert Lizenzen für digitale Signaturen auf den Systemen des Kunden zur Verwendung innerhalb von ECM-/DMS-Systemen.
3.2.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenzen und Signaturen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Die konkreten Nutzungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweils zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsvertrag, zu dessen Abschluss sich die Parteien mit der Auftragsbestätigung verpflichten.
3.3. Digitalisierungsservice
3.3.1. docu-fix digitalisiert im Rahmen einer reinen Scandienstleistung Schriftgut und Dokumente des Kunden.
3.3.2. Soweit nicht anders vertraglich geregelt, erteilt der Kunde docu-fix für jeden Einzelfall einen neuen, schriftlichen Auftrag. Leistungsumfang sowie Konditionen ergeben sich aus dem konkreten Kundenauftrag und der Auftragsbestätigung durch docu-fix.
3.3.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Schriftgut vollständig ist und sich zur Digitalisierung eignet. docu-fix übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des digitalisierten Produktes.
3.4. Support und Schulungen
3.4.1. docu-fix führt nach den individuellen Bedürfnissen des Kunden Schulungen zur Nutzung und Umgang der Software durch. Soweit im Einzelnen nichts anderes vertraglich vereinbart wird, finden die Regelungen dieser AGB Anwendung.
3.4.2. Einzelheiten der jeweiligen Schulungen werden dem Kunden auf Wunsch stichpunkthaltig zur Verfügung gestellt..
3.4.3. docu-fix führt übernimmt keine Garantie für einen bestimmten Schulungserfolg.
3.4.4. Der Kunde hat die zur Durchführung einer Schulung technischen sowie lokalen Voraussetzungen in Abstimmung mit docu-fix sicherzustellen und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
4. Leistungsfrist und Leistungsverzug
4.1. Die Leistungs- bzw. Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von docu-fix bei Vertragsschluss und Vorliegen der vom Kunden unterzeichneten Leistungsbeschreibung angegeben. Ab Vorliegen der vom Kunden zuvor angegebenen und unterzeichneten Unterlagen, beträgt diese 2 Wochen ab Vertragsschluss.
4.2. Sofern verbindliche Leistungstermine aus Gründen, die docu-fix nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, politische Unruhen, oder höhere Gewalt nicht eingehalten werden können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Kann die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht erbracht werden, ist docu-fix berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstlieferung durch Zulieferer, wenn weder docu-fix noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder docu-fix im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.3. Der Eintritt des Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät docu-fix in Leistungsverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
4.4. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der docu-fix, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
5.1. Docu-fix ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Über einen Zeitraum von einem Monat erbrachte Teilleistungen können von docu-fix gegenüber dem Kunden im Rahmen von Abschlagsrechnungen berechnet werden.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Waren und / oder Software geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über.
5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Umständen, so ist docu-fix berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Personalkosten, Lagerkosten usw.) zu verlangen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Es gelten die von docu-fix im Rahmen des Vertragsschlusses, in Angeboten, Broschüren oder sonstigen Veröffentlichungen angegebenen Preise, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dienstleistungen werden nach Aufwand nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
6.2. Sofern docu-fix die Versendung von Waren schuldet, trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
6.3. docu-fix ist berechtigt, das Entgelt für Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Cloud-Lösung und Wartung & Support) erbracht werden, einmal jährlich um 5 % anzupassen.
6.4. Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung bzw. Leistungserbringung. docu-fix ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird durch docu-fix spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
6.5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Forderung ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. docu-fix behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
6.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln einer Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 8 dieser AGB unberührt.
6.7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der docu-fix auf die Preise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist docu-fix nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung – und ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich docu-fix das Eigentum an den verkauften Produkten / Software vor.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat docu-fix schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der docu-fix gehörenden Waren erfolgen.
7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist docu-fix berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; docu-fix ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, ist docu-fix nur dann berechtigt, diese Rechte geltend zu machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei docu-fix als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt docu-fix Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8. Mängelansprüche des Kunden
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Installation oder mangelhafter Betriebsanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau / Installation, weiterverarbeitet wurde.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von docu-fix (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
8.3. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde docu-fix nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt docu-fix jedoch keine Haftung.
8.4. Die Sachmängelgewährleistung der Software gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des jeweiligen Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der docu-fix berechtig zu sein.
8.5. docu-fix haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist gegenüber docu-fix hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Falle sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung der docu-fix für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann docu-fix zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.7. docu-fix ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.8. Der Kunde hat docu-fix die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu geben.
8.9. Bezüglich der Software wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Bei Rechtsmängeln wird docu-fix dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
8.10. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet docu-fix nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann docu-fix vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
8.11. docu-fix ist berechtigt, die Gewährleistung hinsichtlich der Software in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. docu-fix genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
8.12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von docu-fix Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist docu-fix unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn docu-fix berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.14. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 9. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.15. Für den Verlust von Daten haftet docu-fix insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
8.16. Für den Fall, dass Leistungen von docu-fix von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
8.17. docu-fix ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und / oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und / oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und / oder sonstige Dritte docu-fix davon in Kenntnis setzen. docu-fix hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
9. Schadensersatzansprüche gegen docu-fix und sonstige Haftung
9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet docu-fix bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. docu-fix haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet docu-fix, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist eine Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3. Die sich aus Ziffer 9.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden docu-fix nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn docu-fix die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung
10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würden im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 9.2. Satz 1 und 9.2.1. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Datenschutz / Geheimhaltung
11.1. Der Kunde wird bei der Nutzung der Software die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. docu-fix ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.
11.2. Die Parteien sind sich einig, dass separat in einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die im Rahmen der Auftragsverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des Kunden festgelegt werden.
11.3. docu-fix verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, das heißt auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl von docu-fix als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch docu-fix erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich docu-fix vom Kunden vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.
11.4. docu-fix verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern eine mit vorstehendem Abs. 3 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
12. Rechtswahl
12.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen docu-fix und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten den Geschäftssitz der docu-fix in Offenbach am Main. docu-fix ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorranginge gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Diese AGB und der ihr zugrundliegende Vertrag sowie dessen Anlagen enthalten alle zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand: März 2022